Wohin mit dem Erprobungs-Antrag?

Das beim Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) angesiedelte Landesjugendamt ist als Betriebserlaubnisbehörde in Baden-Württemberg auch für die Entscheidung über die Anträge nach § 11 KiTaG verantwortlich. Das Referat Kindertageseinrichtungen berät zur Umsetzung des Erprobungsparagrafen und nimmt die entsprechenden Anträge digital entgegen.

Informationen des KVJS-Landesjugendamts zum Erprobungsparagrafen

Weitere Informationen - beispielsweise in einem Merkblatt - gibt es auf der Website des KVJS und unter erprobungsparagraf(at)kvjs.de.